Satzung des Gesangverein Edelweiß Mainaschaff e.V.
INHALTSANGABE
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Rechtsfähigkeit, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
§ 3 Ziel und Zweck des Vereins
§ 4 Selbstlosigkeit und Vergütungen
§ 5 Mitgliedschaft – Beitritt, Arten und Ende
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Das Gremium
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 15 Datenschutz
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Gesangverein Edelweiß Mainaschaff e.V.“
kurz GV Edelweiß - Er hat seinen Sitz in Mainaschaff.
§ 2 Rechtsfähigkeit, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
- Der Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das
Vereinsregister Aschaffenburg. - Gerichtsstand ist Aschaffenburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Ziel und Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. - Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Er bezweckt insbesondere die Förderung von Gesang, Schauspiel und Tanz
und dient auch der Förderung der Geselligkeit und Festigung der
Freundschaft seiner Mitglieder. - Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einübung und
Aufführung von musischen Veranstaltungen, sowie durch die Aus- und
Fortbildung seiner Mitglieder auf allen Gebieten, die der eigenen
Aufführungspraxis dienlich sind. - Der Verein betrachtet sich als unabhängig von jeder politischen und
konfessionellen Richtung und Meinung.
§ 4 Selbstlosigkeit und Vergütungen
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Die Tätigkeiten des Vereins sind gemeinnützig. Sie dienen ohne Absicht
der Gewinnerzielung ausschließlich den in § 3 genannten Zwecken.
§ 5 Mitgliedschaft – Beitritt, Arten und Ende
- Beitritt
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 3).
b) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
c) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
d) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats
nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
e) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. - Arten
Der GV Edelweiß führt vier Gruppen von Mitgliedern oder juristischen Personen,
und zwar
a) Ehrenmitglieder
b) Aktive Mitglieder
c) Passive Mitglieder
d) Fördernde Mitglieder
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Mitgliederordnung, die nähere
Ausgestaltungen der Mitgliedergruppen regelt.
Stimmrecht haben nur Ehrenmitglieder, Aktive und Passive Mitglieder. - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische
Person) des Mitgliedes.
b) durch Austrittserklärung
c) durch Ausschluss aus dem Verein
zu b)
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Beitrag ist für das
Jahr, in dem der Austritt erfolgt noch voll zu entrichten.
zu c)
Ausgeschlossen wird, wer mit der Beitragszahlung schuldhaft trotz
Mahnung für mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Ausgeschlossen werden kann, wer durch sein Verhalten das Ansehen
des Vereins nach außen schädigt oder den Frieden im Inneren stört.
Der Ausschluss erfolgt durch gemeinschaftlichen Beschluss des Gremiums
mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Mitglied erhält vor der
Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme.
Gegen den Beschluss der Ausschließung kann innerhalb einer Frist von
vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste
Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, die mit einer einfachen
Mehrheit beschließen muss, ruhen jedoch alle Vereinsrechte des
Betroffenen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder verpflichten sich die Arbeit des Vereins nach besten Kräften
zu unterstützen und zu fördern. - Alle internen Vereinsangelegenheiten sind gegenüber der Öffentlichkeit
vertraulich zu behandeln.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die ordnungsgemäß beschlossenen
Beiträge zu zahlen. - Über Befreiung oder Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die
Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. - Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der
jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- das Gremium
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- Kassierer
- Schrift- bzw. Protokollführer
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorstand, der
- Vorstand und der Kassierer. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt. - Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 5.000 € belasten, bedarf
der Vorstand im Sinne des § 26 BGB der vorherigen Zustimmung des
Gremiums. - Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand so lange im
Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
kommissarisch ernennen. - Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Vorstandssitzungen, Gremiensitzungen und
Mitgliederversammlungen
b) Bestimmung der Tagesordnungspunkte und Leitung aller
Zusammenkünfte
c) Meldung an das Vereinsregister
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen (z.B.
Übungsleiter, Chorleiter) - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstand den Ausschlag.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit oder aufgrund
besonderer Umstände auch virtuell gefasst werden. Gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorstand zu
unterzeichnen.
§ 10 Das Gremium
- Das Gremium besteht aus
- Vorstand (§ 9)
- Beisitzer (mind. 1 bis max. 3 Personen)
- Als Beisitzer fungiert mindestens eine Person, maximal jedoch drei
Personen. Sie werden, wie der Vorstand, von der Mitgliederversammlung
für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. - Scheidet ein Beisitzer während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
kommissarisch ernennen. - Die Wiederwahl der Beisitzer ist möglich. Das Gremium fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des 1. Vorstand den Ausschlag.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch
den 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorstand und der
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse
gerichtet ist. Zusätzlich erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung
durch einmalige Veröffentlichung in den „Mainaschaffer Mitteilungen“. - Alle zwei Jahre, möglichst im ersten Quartal, muss sie als
Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einberufen werden mit folgender
Tagesordnung:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Kassiers
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Entlastung des Kassiers
f) Protokoll
g) Bildung eines Wahlausschusses
h) Neuwahlen
i) Anträge - Im Übrigen verhandelt und beschließt die Mitgliederversammlung die
Festsetzung der Beiträge und ihrer Fälligkeit mit einfacher Mehrheit. - Ihr sind die Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung wählt neben dem Vorstand, die Beisitzer
- sowie bei Bedarf einen Hilfskassier.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand
nicht angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu
prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu
berichten. - Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit. - Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied, ausgenommen Fördernde Mitglieder,
haben eine nicht übertragbare Stimme. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn
mindestens 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der
gewünschten Tagesordnung beantragen. Der Vorstand muss dann binnen
vier Wochen seit Eingang des Antrages eine außerordentliche
Versammlung einberufen. - Anträge zur Ergänzung der Tagesordnungspunkte müssen spätestens
eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. Vorstand
eingereicht werden. Die Tagesordnung kann im Rahmen der
Mitgliederversammlung bei Bedarf nach Abstimmung geändert bzw.
ergänzt werden. - Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der Erschienenen.
- Anwesend dürfen nur Vereinsmitglieder sein. Gäste sind nach
Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
- Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere
Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. - Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen, Gremiensitzungen und in Mitgliederversammlungen
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die
Gemeinde Mainaschaff, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. - Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens und
ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit und Erscheinen von mindestens 1/3 der Mitglieder. Wird die Zahl
der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, so ist die nächste hierfür
einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig, jedoch auch hier mit 3/4 Mehrheit. - Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die bei der Auflösung
vorhandenen Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. - Speicherung von Daten:
a) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Anschrift,
Telefonnummer, Email-Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung auf.
b) Diese Informationen werden in vereinseigenen EDV-Systemen der
Geschäftsstelle und des Kassiers gespeichert.
c) Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. - Weitergabe von Daten:
a) Der Verein gibt die Daten seiner Mitglieder nicht an unbefugte Dritte
weiter.
b) Als Mitglied des Hessischen Amateurtheaterverbandes im Bund
Deutscher Amateurtheater (BDAT), Lützowplatz 9, 10785 Berlin und als
Mitglied des Maintal Sängerbund 1858 e.V. im Deutschen Chorverband
(DCV), ist es dem Verein gestattet, Daten seiner Mitglieder an die
Verbände zu melden.
c) Im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen übermittelt der Verein
die Daten seiner Vorstandsmitglieder an das zuständige Amtsgericht, das
den Eintrag im Vereinsregister verwaltet.
d) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und
sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion
ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Der Vorstand kann über Ereignisse des Vereinslebens in der Tagespresse, auf
seiner Homepage, in sozialen Medien, mittels eines vereinsinternen Newsletters
und im Rahmen von Druckpublikationen wie beispielsweise Programmheften
informieren. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten aktiv Beteiligter
(z. B. im Rahmen von Besetzungslisten oder Fotos von Proben oder
Aufführungen) veröffentlicht werden. - Austritt aus dem Verein:
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus der
Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds,
die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen
Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts
durch den Vorstand aufbewahrt.