Satzung 2023

Satzung des Gesangvereins Edelweiß

(in der Fassung vom 22.05.2023)

INHALTSANGABE

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Rechtsfähigkeit, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

§ 3 Ziel und Zweck des Vereins

§ 4 Selbstlosigkeit und Vergütungen

§ 5 Organe

§ 6 Mitgliedschaft – Arten, Beitritt und Ende

§ 7 Mitgliedsbeiträge

§ 8 Pflichten der Mitglieder

§ 9 Vorstandschaft

§ 10 Beisitzer

§ 11 Kassenprüfer

§ 12 Aufgaben und Rechte des Vorstands

§ 13 Beschlussfassung durch die Vorstandschaft

§ 14 Mitgliederversammlung

§ 15 Datenschutzerklärung

§ 16 Auflösung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Gesangverein Edelweiß Mainaschaff e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Mainaschaff.

§ 2 Rechtsfähigkeit, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister Aschaffenburg.
  2. Gerichtsstand ist Aschaffenburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einübung und Aufführung von musischen Veranstaltungen, sowie durch die Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder auf allen Gebieten, die der eigenen Aufführungspraxis dienlich sind.
  4. Der Vereinszweck dient auch der Förderung der Geselligkeit und Festigung der Freundschaft seiner Mitglieder.
  5. Der Verein betrachtet sich als unabhängig von jeder politischen und konfessionellen Richtung und Meinung.

§ 4 Selbstlosigkeit und Vergütungen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind das

  1. Gremium

bestehend aus der

Vorstandschaft, diese beinhaltet:

  • 1. Vorstand, vgl. § 9.1
    • 2. Vorstand, vgl. § 9.1
  • Kassierer
  • Schriftführer/Protokollführer
  • Beisitzer (min. 2 bis max. 4 Personen)
  1. Kassenprüfer
  1. Mitgliederversammlung

§ 6 Mitgliedschaft – Arten, Beitritt und Ende

  1. Arten: Der GV Edelweiß führt vier Gruppen von Mitgliedern oder Juristischen Personen, und zwar
    • a) Ehrenmitglieder
    • b) Aktive Mitglieder
    • c) Passive Mitglieder
    • d) Fördernde Mitglieder

zu a)

Ehrenmitglied kann jedes Mitglied werden, wenn es auf Vorschlag des Gremiums, aufgrund besonderer Verdienste, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wurde.

Die Ernennung sieht nicht automatisch eine Beitragsbefreiung vor.

Ehrenmitgliedschaft aus temporären Gründen ist nicht vorgesehen.

zu b) Voraussetzung für die Aufnahme als aktives Mitglied ist das Bestehen einer dem jeweiligen Fach oder Sparte entsprechenden Eignungsprüfung.

Die Aufnahmeprüfung kann vor drei Gremiumsmitgliedern oder den jeweiligen Übungsleitern abgelegt werden.

zu c) Grundsätzlich kann Mitglied des Vereins nur eine unbescholtene Person werden.

zu d) Wer eine Eintrittskarte für eine Veranstaltung im Vereinsheim erwirbt wird zum symbolischen Anteilspreis von 1 € befristet für ein Jahr Förderndes Vereinsmitglied.

Es berechtigt zum Zugang des Vereinsheimes bei weiteren vereinsinternen Veranstaltungen.

Ein Stimmrecht oder eine Anwesenheitserlaubnis bei der Mitgliederversammlung besteht jedoch nicht.

  1. Beitritt
    • a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren sowie jede juristische Person werden.
    • b) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
    • c) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
    • d) Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
    • e) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  1. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes.

b) durch Austrittserklärung

c) durch Ausschluss aus dem Verein

zu b) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Beitrag ist für das Jahr, in dem der Austritt erfolgt noch voll zu entrichten.

Zu c) Ausgeschlossen wird wer mit der Beitragszahlung schuldhaft für mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

Ausgeschlossen werden kann wer durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins nach außen schädigt oder den Frieden im Innern stört.

Der Ausschluss erfolgt durch gemeinschaftlichen Beschluss des Gremiums mit einfacher Stimmenmehrheit.

Gegen den Beschluss der Ausschließung kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, die mit einer einfachen Mehrheit beschließen muss, ruhen jedoch alle Vereinsrechte des Betroffenen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen.
  2. Über Befreiung oder Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für die zwei folgenden Geschäftsjahre entscheidet.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder verpflichten sich die Arbeit des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.
  2. Alle internen Vereinsangelegenheiten sind gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich zu behandeln.

§ 9 Vorstandschaft

  1. Die Vereinsvorstandschaft im Sinne des § 26 BGB sind der
  • 1. Vorstand, und der
  • 2. Vorstand
  1. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein.
  2. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 5000.– € belasten bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Gremiums.
  3. Zur Vorstandschaft im Vereinssinne gehören noch folgende Personen:
  • Kassierer
  • Schrift- und Protokollführer
  1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch ernennen.

§ 10 Beisitzer

  1. Als Beisitzer fungieren mindestens zwei, maximal jedoch vier Personen.
  2. Sie werden, wie die Vorstandschaft, von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt.
  3. Sie bilden zusammen mit der Vorstandschaft das Gremium.
  4. Scheidet ein Beisitzer während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch ernennen.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder der Vorstandschaft sein.
  3. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
  4. Über das Ergebnis ist der Vorstand zu informieren.
  5. Über das Ergebnis ist im Wahljahr der Mitgliederversammlung zu berichten.
  6. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch ernennen.

§ 12 Aufgaben und Rechte des Vorstands

  1. Der 1. Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der 1. Vorstand beruft die Vorstandssitzungen, Gremiensitzungen und die Mitgliederversammlung ein, bestimmt deren Tagesordnungspunkte und leitet alle Zusammenkünfte.
  3. Bei allen Abstimmungen – gleich welcher Vereinsorgane – gibt die Stimme des 1. Vorstand im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag.
  4. Dem Vorstand obliegt die Meldung an das Vereinsregister.
  5. Der 2. Vorstand vertritt den 1. Vorstand überall, wo dieser verhindert ist.

§ 13 Beschlussfassung durch die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft beschließt – jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit – bei Bedarf gemeinschaftlich über

  1. die Wahl und Berufung der eventuell erforderlichen Übungsleiter.
  2. die Arbeitsbedingungen der oben genannten Person(en), insbesondere die ihm (ihnen) zu zahlende Vergütung.
  3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand anwesend sind. Alle Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr sind alle anderen Organe und Funktionsträger verantwortlich.
  2. Zu jeder Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen werden. Dazu genügt einmaliges Erscheinen in den Mainaschaffer Mitteilungen oder eine Benachrichtigung per E-Mail.
  3. Alle zwei Jahre, möglichst im ersten Quartal, muss sie der Vorstand als Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einberufen mit folgender Tagesordnung:
  1. Bericht des Vorstandes
  2. Bericht des Kassiers
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Entlastung des Kassiers
  6. Protokoll
  7. Bildung eines Wahlausschusses
  8. Neuwahlen
  9. Anträge
  1. Im übrigen verhandelt und beschließt die Mitgliederversammlung die Festsetzung der Beiträge mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder erschienen sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, dann tritt binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung zur Behandlung derselben Tagesordnung zusammen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen. Der Vorstand muss dann binnen vier Wochen seit Eingang des Antrages eine außerordentliche Versammlung einberufen.
  4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnungspunkte müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. Vorstand eingereicht werden.
  5. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der Erschienenen.
  6. Anwesend dürfen nur Vereinsmitglieder mit Stimmberechtigung sein. Jeder Anwesende hat nur 1 Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar.
  7. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen sowie Zeit, Ort und Dauer der Versammlung enthalten.

§ 15 Datenschutzerklärung

Speicherung von Daten:

  • Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse, Alter und Bankverbindung auf.
  • Diese Informationen werden in vereinseigenen EDV-Systemen der Geschäftsstelle und des Kassiers gespeichert.
  • Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Weitergabe von Daten:

  • Grundsätzlich gibt der Verein die Daten seiner Mitglieder nicht an Dritte weiter.
  • Als Mitglied des Hessischen Amateurtheaterverbandes im Bund Deutscher Amateurtheater (BDAT), Lützowplatz 9, 10785 Berlin und als Mitglied des Maintal Sängerbund 1858 e.V. im Deutschen Chorverband (DCV), ist es dem Verein gestattet, Daten seiner Mitglieder an die Verbände zu melden.
  • Im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen übermittelt der Verein die Daten seiner Vorstandsmitglieder an das zuständige Amtsgericht, das den Eintrag im Vereinsregister verwaltet.
  • Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:

Der Vorstand kann über Ereignisse des Vereinslebens in der Tagespresse, auf seiner Homepage, in sozialen Medien mittels eines vereinsinternen Newsletters und im Rahmen von Druckpublikationen wie beispielsweise Programmheften informieren. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten aktiv Beteiligter (z. B. im Rahmen von Besetzungslisten oder Fotos von Proben oder Aufführungen) veröffentlicht werden.

Austritt aus dem Verein:

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 16 Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Mainaschaff, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens und ausschließlich hierzu einberufenen Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit und Erscheinen von mindestens 1/3 der Mitglieder. Wird die Zahl der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, so ist die nächste hierfür einberufene Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, jedoch auch hier mit 3/4 Mehrheit.
  3. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die bei der Auflösung vorhandenen Mitglieder ist ausgeschlossen.
  4. Die Tätigkeit der Abteilungen des GV „Edelweiß“ sind gemeinnützig. Sie dienen ohne Absicht der Gewinnerzielung ausschließlich den in § 3 genannten Zwecken.