Satzung GV Edelweiß, Stand: 10.07.2024

Satzung des Gesangverein Edelweiß Mainaschaff e.V.

INHALTSANGABE
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Rechtsfähigkeit, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
§ 3 Ziel und Zweck des Vereins
§ 4 Selbstlosigkeit und Vergütungen
§ 5 Mitgliedschaft – Beitritt, Arten und Ende
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Das Gremium
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 15 Datenschutz


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Gesangverein Edelweiß Mainaschaff e.V.“
    kurz GV Edelweiß
  2. Er hat seinen Sitz in Mainaschaff.

§ 2 Rechtsfähigkeit, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das
    Vereinsregister Aschaffenburg.
  2. Gerichtsstand ist Aschaffenburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  3. Er bezweckt insbesondere die Förderung von Gesang, Schauspiel und Tanz
    und dient auch der Förderung der Geselligkeit und Festigung der
    Freundschaft seiner Mitglieder.
  4. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einübung und
    Aufführung von musischen Veranstaltungen, sowie durch die Aus- und
    Fortbildung seiner Mitglieder auf allen Gebieten, die der eigenen
    Aufführungspraxis dienlich sind.
  5. Der Verein betrachtet sich als unabhängig von jeder politischen und
    konfessionellen Richtung und Meinung.

§ 4 Selbstlosigkeit und Vergütungen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Tätigkeiten des Vereins sind gemeinnützig. Sie dienen ohne Absicht
    der Gewinnerzielung ausschließlich den in § 3 genannten Zwecken.

§ 5 Mitgliedschaft – Beitritt, Arten und Ende

  1. Beitritt
    a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
    Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 3).
    b) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
    c) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    d) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats
    nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von
    der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
    Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
    e) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Arten
    Der GV Edelweiß führt vier Gruppen von Mitgliedern oder juristischen Personen,
    und zwar
    a) Ehrenmitglieder
    b) Aktive Mitglieder
    c) Passive Mitglieder
    d) Fördernde Mitglieder
    Die Mitgliederversammlung erlässt eine Mitgliederordnung, die nähere
    Ausgestaltungen der Mitgliedergruppen regelt.
    Stimmrecht haben nur Ehrenmitglieder, Aktive und Passive Mitglieder.
  3. Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische
    Person) des Mitgliedes.
    b) durch Austrittserklärung
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
    zu b)
    Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
    werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
    zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Beitrag ist für das
    Jahr, in dem der Austritt erfolgt noch voll zu entrichten.
    zu c)
    Ausgeschlossen wird, wer mit der Beitragszahlung schuldhaft trotz
    Mahnung für mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
    Ausgeschlossen werden kann, wer durch sein Verhalten das Ansehen
    des Vereins nach außen schädigt oder den Frieden im Inneren stört.
    Der Ausschluss erfolgt durch gemeinschaftlichen Beschluss des Gremiums
    mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Mitglied erhält vor der
    Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme.
    Gegen den Beschluss der Ausschließung kann innerhalb einer Frist von
    vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste
    Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
    Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, die mit einer einfachen
    Mehrheit beschließen muss, ruhen jedoch alle Vereinsrechte des
    Betroffenen.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder verpflichten sich die Arbeit des Vereins nach besten Kräften
    zu unterstützen und zu fördern.
  2. Alle internen Vereinsangelegenheiten sind gegenüber der Öffentlichkeit
    vertraulich zu behandeln.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ordnungsgemäß beschlossenen
    Beiträge zu zahlen.
  2. Über Befreiung oder Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die
    Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der
    jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • das Gremium
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  • 1. Vorstand
  • 2. Vorstand
  • Kassierer
  • Schrift- bzw. Protokollführer
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorstand, der
  2. Vorstand und der Kassierer. Er vertritt den Verein gerichtlich und
    außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
    vertretungsberechtigt.
  3. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 5.000 € belasten, bedarf
    der Vorstand im Sinne des § 26 BGB der vorherigen Zustimmung des
    Gremiums.
  4. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
    zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand so lange im
    Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
    Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein
    Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
    kommissarisch ernennen.
  5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  6. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB obliegt die Führung der laufenden
    Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Einberufung der Vorstandssitzungen, Gremiensitzungen und
    Mitgliederversammlungen
    b) Bestimmung der Tagesordnungspunkte und Leitung aller
    Zusammenkünfte
    c) Meldung an das Vereinsregister
    d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen (z.B.
    Übungsleiter, Chorleiter)
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstand den Ausschlag.
  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit oder aufgrund
    besonderer Umstände auch virtuell gefasst werden. Gefasste
    Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorstand zu
    unterzeichnen.

§ 10 Das Gremium

  1. Das Gremium besteht aus
  • Vorstand (§ 9)
  • Beisitzer (mind. 1 bis max. 3 Personen)
  1. Als Beisitzer fungiert mindestens eine Person, maximal jedoch drei
    Personen. Sie werden, wie der Vorstand, von der Mitgliederversammlung
    für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
  2. Scheidet ein Beisitzer während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein
    Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
    kommissarisch ernennen.
  3. Die Wiederwahl der Beisitzer ist möglich. Das Gremium fasst seine
    Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
    des 1. Vorstand den Ausschlag.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und
    grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
    gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
    wurden.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch
    den 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorstand und der
    Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei
    gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
    auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
    Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
    letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse
    gerichtet ist. Zusätzlich erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung
    durch einmalige Veröffentlichung in den „Mainaschaffer Mitteilungen“.
  3. Alle zwei Jahre, möglichst im ersten Quartal, muss sie als
    Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einberufen werden mit folgender
    Tagesordnung:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Bericht des Kassiers
    c) Bericht der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Entlastung des Kassiers
    f) Protokoll
    g) Bildung eines Wahlausschusses
    h) Neuwahlen
    i) Anträge
  4. Im Übrigen verhandelt und beschließt die Mitgliederversammlung die
    Festsetzung der Beiträge und ihrer Fälligkeit mit einfacher Mehrheit.
  5. Ihr sind die Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt neben dem Vorstand, die Beisitzer
  7. sowie bei Bedarf einen Hilfskassier.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand
    nicht angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu
    prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu
    berichten.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher
    Mehrheit.
  10. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
    beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
    Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied, ausgenommen Fördernde Mitglieder,
    haben eine nicht übertragbare Stimme.
  11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn
    mindestens 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der
    gewünschten Tagesordnung beantragen. Der Vorstand muss dann binnen
    vier Wochen seit Eingang des Antrages eine außerordentliche
    Versammlung einberufen.
  12. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnungspunkte müssen spätestens
    eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. Vorstand
    eingereicht werden. Die Tagesordnung kann im Rahmen der
    Mitgliederversammlung bei Bedarf nach Abstimmung geändert bzw.
    ergänzt werden.
  13. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der Erschienenen.
  14. Anwesend dürfen nur Vereinsmitglieder sein. Gäste sind nach
    Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere
    Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen
    Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
    Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
    Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
    hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
    vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
    aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
    vornehmen.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen, Gremiensitzungen und in Mitgliederversammlungen
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die
    Gemeinde Mainaschaff, die es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens und
    ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4
    Mehrheit und Erscheinen von mindestens 1/3 der Mitglieder. Wird die Zahl
    der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, so ist die nächste hierfür
    einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
    Erschienenen beschlussfähig, jedoch auch hier mit 3/4 Mehrheit.
  3. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die bei der Auflösung
    vorhandenen Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
    der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
    Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
    und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Speicherung von Daten:
    a) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Anschrift,
    Telefonnummer, Email-Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung auf.
    b) Diese Informationen werden in vereinseigenen EDV-Systemen der
    Geschäftsstelle und des Kassiers gespeichert.
    c) Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und
    organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Weitergabe von Daten:
    a) Der Verein gibt die Daten seiner Mitglieder nicht an unbefugte Dritte
    weiter.
    b) Als Mitglied des Hessischen Amateurtheaterverbandes im Bund
    Deutscher Amateurtheater (BDAT), Lützowplatz 9, 10785 Berlin und als
    Mitglied des Maintal Sängerbund 1858 e.V. im Deutschen Chorverband
    (DCV), ist es dem Verein gestattet, Daten seiner Mitglieder an die
    Verbände zu melden.
    c) Im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen übermittelt der Verein
    die Daten seiner Vorstandsmitglieder an das zuständige Amtsgericht, das
    den Eintrag im Vereinsregister verwaltet.
    d) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und
    sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion
    ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
  4. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
    Der Vorstand kann über Ereignisse des Vereinslebens in der Tagespresse, auf
    seiner Homepage, in sozialen Medien, mittels eines vereinsinternen Newsletters
    und im Rahmen von Druckpublikationen wie beispielsweise Programmheften
    informieren. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten aktiv Beteiligter
    (z. B. im Rahmen von Besetzungslisten oder Fotos von Proben oder
    Aufführungen) veröffentlicht werden.
  5. Austritt aus dem Verein:
    Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus der
    Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds,
    die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen
    Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts
    durch den Vorstand aufbewahrt.